Informationen zur Anerkennung der Ehe im Ausland. Das Eherecht.
Als sehr informative Platform für Internationale Ehen empfehlen wir Webseite "Paare in Europa" in 27 Sprachen die verständlich erklärt, Welches Recht ist unter verschiedenen Konstellationen anwendbar.
Im Ausland geschlossene Ehe, die noch nicht in DE eingetragen wurde- Ist das Paar nach deutschem Recht verheiratet, wenn die Trauung im Ausland durch einen deutschen oder ausländischen Standesbeamten erfolgte, aber das Paar die Eheschließung in DE danach nicht anerkennen ließ?
- Ja. Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist es für die Wirksamkeit der Eheschließung im Ausland
ausreichend, wenn die am Ort der Trauung geltenden Formvorschriften über die Eheschließung
eingehalten werden, im Übrigen müssen die Verlobten die materiellen
Eheschließungsvoraussetzungen nach den §§ 1303 bis 1309 BGB - also insbesondere
Ledigkeit, Mindestalter, kein unzulässiger Verwandtschaftsgrad - oder sonst nach den
Vorschriften des jeweiligen Heimatrechts, erfüllen. Deutsche Staatsangehörige sind auch
nicht verpflichtet, einen Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs zu stellen oder ihren
Namen nach der Eheschließung zu ändern. Es ist daher möglich, dass jemand - obwohl dies
nicht anhand der deutschen Personenstandsbücher feststellbar ist - dennoch wirksam
verheiratet ist. Eine Anerkennung durch die deutschen Behörden ist nicht notwendig,
es reicht die Anerkennung durch das Gesetz.
Selbstverständlich werden auch homosexuelle Ehen aus Dänemark in Deutschland und u.a. in Belgien, Niederlanden, Spanien, Portugal, Schweden, Island, Frankreich, Schweiz, USA (in manchen Staaten) anerkannt.
Zum Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient die ausländische
Heiratsurkunde mit Legalisierung oder Apostille.
- Wie lange hat man nach der Eheschließung im Ausland Zeit, diese in DE anerkennen zu lassen?
- Unbegrenzt, da ein offizieller Anerkennungsakt gar nicht vorgeschrieben ist.
- Ist eine Scheidung nötig, falls die Partner andere Partner ehelichen möchten - und wenn
ja, nach welchem Recht?
- Auch ohne förmliche Anerkennung der Eheschließung liegt eine wirksame Ehe vor. Wenn
einer der Ehegatten erneut heiraten will, muss er sich in der Tat erst scheiden lassen,
andernfalls liegt eine nach § 1306 unzulässige Doppelehe vor. Die Scheidung ist gemäß
Art. 14 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Satz 1 in der Regel nach dem Recht des Staates, dem beide
angehören, oder in dem sie ihren (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt hatten, hilfsweise nach
dem Recht des Staates, mit dem sie sonst am engsten verbunden sind, zu vollziehen.